1. Die baden-württembergische Kommunalverfassung

Die Kommunalverfassung ist die rechtliche Struktur der Gemeinden. Sie beruht auf der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und besteht aus einem Beschlussorgan und einem ausführenden Verwaltungsorgan.
In Baden-Württemberg ist das Beschlussorgan der Gemeinderat, der von den Bürgern direkt gewählt wird und über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet. Zudem erlässt der Gemeinderat Satzungen und trifft Entscheidungen über den Gemeindehaushalt.
Das ausführende Verwaltungsorgan ist in baden-württembergischen Gemeinden der
Bürgermeister. In anderen Bundesländern, wie z.B. Hessen, steht anstelle des Bürgermeisters ein Magistrat, eine Gruppe von Politikern die gemeinsam die Aufgaben des Bürgermeisters erledigen. Der baden-württembergische Bürgermeister erledigt er die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinde. Zudem bereitet er die Beschlüsse des Gemeinderates vor und führt sie aus. Er ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates und repräsentiert die Gemeinde.
Die Gemeinden verwalten sich selbst, dennoch gibt es Bestimmungen und Pflichten für die Gemeinden, die vom Bund oder vom Land vorgegeben werden. Es gibt 2 Arten von Vorgaben: Zum einen die sogenannten Weisungsaufgaben, die sehr genau beschreiben wie die Gemeinde ein bestimmtes Ziel erreichen soll. Zum anderen gibt es Pflichtaufgaben, die den Gemeinden nur ein bestimmtes Ziel vorgeben. Wie dieses erreicht werden soll, ist Sache der Gemeinde.


2. Bürgerbeteiligung in der Kommunalverfassung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, als Bürger einer Gemeinde das politische Leben aktiv zu beeinflussen. Im Gegensatz zur Bundesebene oder auch zur Landesebene haben die Bürger in der Gemeinde das größte Mitspracherecht und können in vielen Angelegenheiten entscheiden oder die Entscheidungen der Politiker beeinflussen bzw. ändern.

2.1 Kommunalwahlen in Baden-Württemberg

Ein wichtiges Instrument der Machtkontrolle für die Bürger sind die Wahlen. In Baden-Württemberg gibt es bei den Kommunalwahlen einige Besonderheiten. Die Gemeindebürger wählen unmittelbar und direkt ihren Bürgermeister, der für 8 Jahre im Amt ist. Auch der Gemeinderat wird von den Bürgern aufgrund von Listen mit Wahlvorschlägen direkt gewählt. Diese Listen werden von den wahlberechtigten Bürgern in freier und geheimer Wahl aufgestellt. Es dürfen nur so viele Vorschläge gemacht werden, wie Gemeinderäte gewählt werden dürfen. Die Zahl der Gemeinderäte ist in der Gemeindeordnung für Baden Württemberg, §25, Absatz 2 festgelegt:
„ (2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgtin Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern 8 in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10 in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12 in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, aber nicht mehr als10.000 Einwohnern 18 in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 22 in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 26 in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 32 in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 40 in Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 400.000 Einwohnern 48 in Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern 60 […]“
In der Stadt Karlsruhe mit 283.049 Einwohnern gibt es also 48 Gemeinderäte, die das politische Leben der Stadt mit den Bürgern und dem Bürgermeister gestalten.

2.2 Die Bürgerversammlung

Um die Bürger über das politische Leben der Gemeinde zu informieren und auf dem Laufenden zu halten, ist es die Pflicht des Gemeinderates und des Bürgermeisters, mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung einzuberufen. In größeren Gemeinden können diese Bürgerversammlungen auf einzelne Ortsteile beschränkt werden. Bürgerversammlungen können auch von den Bürgern selbst beantragt werden. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden und muss die zu diskutierende Angelegenheit(en) angeben. Zudem muss er von einer bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern unterzeichnet werden. Diese Anzahl findet sich in der Gemeindeordnung für Baden Württemberg, §20 a, Absatz 2 :

„[…] Er [Der Antrag] muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 1.250 Bürgern,
mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 2.500 Bürgern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern von 5.000 Bürgern,
mit mehr als 200.000 Einwohnern von 10.000 Bürgern; […]“

2.3 Der Bürgerantrag


Neben der Bürgerversammlung gibt es noch andere Möglichkeiten für die Bürger, sich politisch zu engagieren. Jeder Bürger hat das Recht, einen Bürgerantrag zu verfassen und einzureichen. Mit dem Bürgerantrag fordert die Bürgerschaft die erneute Diskussion einer Gemeindeangelegenheit im Gemeinderat. Er richtet sich gegen einen Beschluss oder geplanten Beschluss des Gemeinderates. Der Bürgerantrag muss von 3 % der Gemeindebürger unterzeichnet sein. Ein Bürgerantrag darf nur Angelegenheiten der Gemeinde zum Anliegen haben. Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet der Gemeinderat.

2.4 Der Bürgerentscheid


Die wichtigste Möglichkeit der politischen Mitwirkung in der Gemeinde ist der Bürgerentscheid. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie es dazu kommen kann: Der Gemeinderat entscheidet sich mit einer 2/3 – Mehrheit, dass eine Gemeindeangelegenheit der Bürgerschaft übergeben wird. Die Entscheidungen der Bürger dürfen nicht die Weisungsaufgaben der Gemeinde betreffen. Außerdem darf der Bürgerentscheid nicht über Angelegenheiten des Bürgermeisters, Fragen der Gemeindeorganisation, Rechtsverhältnisse oder Satzungen der Gemeinde entscheiden.
Die zweite Möglichkeit für einen Bürgerentscheid ist das Bürgerbegehren. Mit diesem Antrag, der schriftlich eingereicht werden muss, fordern die Bürger einen Bürgerentscheid. Das Bürgerbegehren muss die Entscheidungsfrage, eine Begründung und einen Vorschlag zur Kostendeckung beinhalten.
Es darf nur in den ersten 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, eingereicht werden, ansonsten ist es ungültig und darf vom Gemeinderat wie im Fall des Großbauprojekts Stuttgart 21 abgelehnt werden. Die Anzahl der Bürger, die das Bürgerbegehren unterzeichnen müssen ist in der Gemeindeordnung für Baden Württemberg §21, Absatz 3 festgelegt:
„[…] Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 2.500 Bürgern,
mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 5.000 Bürgern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern von 10.000 Bürgern,
mit mehr als 200.000 Einwohnern von 20.000 Bürgern.“

Ob das Bürgerbegehren zulässig ist, entscheidet der Gemeinderat. Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die Meinung des Gemeinderats und des Bürgermeisters offen gelegt werden. Alle Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde die das 18.Lebensjahr vollendet haben, dürfen beim Bürgerentscheid abstimmen. Der Bürgerentscheid wird nach dem Prinzip der absoluten Mehrheitswahl entschieden. Es wird mit „ja“ oder „nein“ geantwortet.Gibt es kein eindeutiges Ergebnis (Stimmengleichheit) gilt die Frage als mit „nein“ beantwortet. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeindeats-Beschluss.

Quellen

Landesverfassung des Landes Baden-Württemberg
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
http://wirtschaftslexikon.gabler.de
https://web.archive.org/web/20220125231438/https://www.diekombiloesung.de/
http://www.karlsruhe.de
http://www.kommunalwahl-bw.de

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Bürgerbeteiligung in der Kommunalverfassung BW
Wissen verdoppelt sich, wenn man es teilt.
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